Zu § 2:
In der Beruflichen Bildung ist der Unterricht nach Fächern weitestgehend aufgelöst. Der Unterricht findet in Lernfeldern statt, das heißt die Ausbildungsfächer sind nicht mehr die Fächer, die unterrichtet werden.
Ferner wird in multiprofessionellen Teams unterrichtet. Lehrkräfte für Fachpraxis werden in der VO nicht berücksichtigt. Es gibt für diese Personengruppe kaum Fortbildungsangebote.
Der Umfang der Fortbildungsverpflichtung ist viel zu gering. Die Realität zeigt, dass auch ohne die geltende VO der Fortbildungsumfang um ein Vielfaches höher liegt als die Mindestanforderung.
Zu § 3:
Die Begrenzung der Anrechnung der schulinternen Fortbildung auf 300 Minuten ist ein Eingriff in die eigenverantwortliche Schule. Gerade wegen der Besonderheiten der beruflichen Schulen und OSZ sind schulinterne Fortbildung oft die einzige Möglichkeit den fachlichen Spe-zifika Rechnung zu tragen. Auch die Frage der Zulassung externer An-bieter durch die Senatsverwaltung ist kritisch zu betrachten, da die Expertise über geeignete Fortbildungsveranstaltungen eher in den Schulen selbst zu finden ist.
Zu§ 4:
Die Struktur und Organisationsform der beruflichen Schulen und OSZ ist so komplex, dass die Schulleitung allein die Fortbildungsberatung der Lehrkräfte nicht übernehmen kann. Die Verantwortlichkeit muss hier auf alle Funktionstragenden (Stellvertreter/Stellvertreterin,
Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterin, Fachleiter/Fachleiterin) ausgeweitet werden können.
Für den Vorstand
Ronald Rahmig BBB